Verein für Geschichte und Kultur der Heimat, Waldfischbach Burgalben e. V. S A T Z U N G In
der Fassung vom 11.04.2023 § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Verein für Geschichte und Kultur der Heimat, Waldfischbach Burgalben e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pirmasens einzutragen. Sitz des Vereins ist Waldfischbach Burgalben. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist neben der Einrichtung und Unterhaltung eines Heimatmuseums die Förderung und Pflege der Geschichte und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Mitgliedschaft
a) ordentliche Mitglieder, das sind natürliche Personen über 18 Jahre oder juristische Personen; b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; c) Ehrenmitglieder. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet mit einfacher Mehrheit die nächste Mitgliederversammlung. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Zwecke des Vereins erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Das Amt des 2. stellvertretenden Vorsitzenden ist zuerst dem Ortsbürgermeister der Gemeinde Waldfischbach Burgalben anzutragen. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine weitere Anzahl Beisitzer tritt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in dem Bekanntmachungsblatt "Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach Burgalben" erfolgen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, 2. Entlastung des gesamten Vorstandes, 3. Wahl des neuen
Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. 4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. 5. Jede Änderung der Satzung, 6. Entscheidung über Anträge, 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 8. Auflösung des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder 1. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Insbesondere ist er auch berechtigt, Arbeitskreise zu berufen oder abzuberufen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt öffentlich durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben mit einer Frist von 6 Tagen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf, über die der Vorstand zu Beginn seiner Sitzung entscheidet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende und ein Viertel der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. § 11 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können in Mitgliederversammlungen nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Waldfischbach Burgalben zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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